Flexible Zeitwertkonten und Lebensarbeitszeitmodelle – Neue Perspektiven für Verwaltungen und Betriebe des öffentlichen Dienstes. Ob bei der Einführung der Zeitkonten die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen und ausgeogen berücksichtigt werden, hängt entscheidend von der Ausgestaltung der Dienstvereinbarungen ab. Auszug aus dem TVöD: § 10 Arbeitszeitkonto Absatz 6:1. Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2. In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen. Aufgrund dieser Regelungen – gleichlautend auch im Tarifvertrag der Länder (TVL) – können also die Arbeitgeber mit den Beschäftigten die Einrichtung von Langzeitkonten prinzipiell vereinbaren. Langzeitarbeitskonten sind kein Selbstzweck, sondern attraktive Gestaltungsinstrumente sowohl für Arbeitgeber als auch für Beschäftigte.