FAQ

Meistgestellte Fragen

1. Arbeitgeberbeitragsanteil im Wertguthaben

Seit dem 01.01.2009 ist der Arbeitgeberbeitragsanteil Bestandteil des Wertguthabens, das sich ab diesem Zeitpunkt aus dem Entgeltguthaben und dem hierauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteil zusammensetzt. Der auf das ab 2009 angesparte Arbeitsentgelt entfallende Arbeitgeberbeitragsanteil ist demnach ins Wertguthaben einzustellen. Die Vorschriften zu den flexiblen Arbeitszeitregelungen sehen jedoch keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers in den Fällen vor, in denen – beispielsweise aufgrund gestiegener Beitragssätze oder den das Entgeltguthaben erhöhenden Wertzuwachs – der eingestellte Arbeitgeberbeitragsanteil den sich in der Endsparphase nach den aktuellen Beitragssätzen ergebenden Arbeitgeberbeitragsanteil unterschreitet. Soweit Wertguthaben den Arbeitgeberbeitragsanteil beinhaltet, ist dieser nach den aktuellen Beitragssätzen aus dem – vorbehaltlich der Werterhaltungsgarantie – vorhandenen Wertguthaben zu finanzieren. Eine Nachschusspflicht bzw. im umgekehrten Fall ein Entnahmerecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitgeberbeitragsanteile besteht daher nicht. Für das in der Endsparphase aus dem seit 31.12.2008 bestandenen und bereits aus anderen Gründen in den Entgeltunterlagen auszuweisenden Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt sind hingegen die Arbeitgeberbeitragsbestandteile nach den aktuellen Beitragssätzen vom Arbeitgeber zusätzlich aufzubringen. Im Übertragungs- bzw. Störfall gelten diese Grundsätze analog.

2. Arbeitnehmer mit Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei dieser Arbeitnehmergruppe kann die Einrichtung eines Zeitwertkontos für den Arbeitgeber nachteilig sein. Gehaltsbestandteile, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, wären im Falle einer originären Auszahlung nicht beitragspflichtig. Werden diese in ein Wertguthaben eingebracht, ist jedoch auch für diese Entgeltbestandteile der Arbeitgeberbeitragsanteil zu sichern. Dies führt in den Fällen der Freistellung und der Übertragung auf einen Folgearbeitgeber bzw. Deutsche Rentenversicherung Bund dazu, dass der Arbeitgeber letztendlich Sozialversicherungsbeiträge auf originär beitragsfreie Gehaltsbestandteile abzuführen hat.

Mangels spezialgesetzlicher Regelungen ist eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmergruppen anhand des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beurteilen. Als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG verbietet dieser dem Arbeitgeber, ohne sachlichen Grund einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen auszunehmen oder schlechter zu behandeln als vergleichbare Arbeitnehmer. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Eine sachfremde Gruppenbildung liegt nicht vor, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Ein Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat bei nachteiligen Rechtshandlungen deren Unwirksamkeit zur Folge. Führt ein gleichheitswidriges Rechtsgeschäft zu einer Begünstigung anderer Arbeitnehmer, so ist dieses grundsätzlich wirksam. Allerdings können die benachteiligten Arbeitnehmer ebenfalls die Leistung verlangen, die die begünstigten Arbeitnehmer erhalten haben.

Anlass für einen Ausschluss der Arbeitnehmer, die ein Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, sind die oben beschriebenen bei dieser Arbeitnehmergruppe mit einer Aufnahme in das Zeitwertkontenmodell ggf. zusätzlichen entstehenden finanziellen Belastungen. Wirtschaftliche Erwägungen sind grundsätzlich als sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmergruppen geeignet.

(Quelle: Betriebs-Berater, BB 25, 2009, S. 1361)

3. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Für das Wertguthaben gibt es hier grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

  • Übertragung auf den Folgearbeitgeber,
  • Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • Auszahlung an die Beschäftigte oder den Beschäftigten (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, sog. Störfall).

Übertragung auf Folgearbeitgeber
Ein Wertguthaben kann auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser mit der oder dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung abschließt und der Übertragung zustimmt. Zwar hat die oder der Beschäftigte keinen gesetzlichen Anspruch gegen den neuen Arbeitgeber, der Übertragung zuzustimmen. Wenn dieser aber der Übertragung zustimmt, dann muss der bisherige Arbeitgeber die Übertragung vornehmen.
Erfolgt eine Übertragung, so ist diese steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Erst bei späterer Auszahlung sind Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen.

Übertragung zur Deutschen Rentenversicherung Bund
Anlässlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses können Beschäftige von ihrem Arbeitgeber verlangen, das Wertguthaben auf die DRV Bund zu übertragen, sofern dieses vor der Übertragung den sechsfachen Betrag der monatlichen Bezugsgröße (2014: West 2.765 Euro x 6= 16.590 Euro; Ost 2.345 Euro x 6= 14.070 Euro) erreicht hat. Die Übertragung erfolgt steuer- und sozialversicherungsfrei- erst bei späterer Auszahlung sind Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen. Die DRV Bund führt das Wertguthaben in einem Sonderkonto unter Trennung von ihren sonstigen Geldern fort.

4. Bilanzierung von Zeitwertkontenmodellen

(Saldierungsmöglichkeit bei Vermögens- und Treuhandkonzepten von DBZWK – Wertkontenmodellen)

Sowohl in der Steuer- als auch in der Handelsbilanz sind auf der Passivseite die aus dem Zeitwertkontenmodell resultierenden Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern zu bilanzieren. Ebenso sind auf der Aktivseite die entsprechenden Finanzprodukte zu bilanzieren, die zur Rückdeckung der Wertguthaben der Mitarbeiter angeschafft wurden (z.B. Bankprodukt).
Nachdem in der Steuerbilanz eine Saldierung der Aktiv-und Passivwerte nicht möglich ist, kann demgegenüber in der Handelsbilanz nach Maßgabe des § 246 HGB eine solche Saldierung vorgenommen werden:

§ 246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.
(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Es ist gemeinhin anerkannt, dass diese Saldierungsmöglichkeit nicht nur bei unmittelbaren Pensionsverpflichtungen greift, sondern auch bei Zeitwertkontenmodellen als „vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen“. Um die Voraussetzungen zu erfüllen und insbesondere den Zugriff der Gläubiger auf die Vermögenswerte zu verhindern, werden in der Praxis Vermögensgegenstände verpfändet bzw. mit Hilfe eines Treuhandmodells gegen Insolvenz des Arbeitgebers gesichert.

Auch in den Modellen der DBZWK wird ein Treuhand- bzw. Verpfändungsmodell eingesetzt. Sofern dieses “insolvenzfest“ ist, kann grundsätzlich die Saldierungsmöglichkeit des § 246 HGB in der Handelsbilanz genutzt werden. Damit haben Mandanten der DBZWK die Möglichkeit, die Bilanzverlängerung durch das Zeitwertkontenmodell zumindest in der Handelsbilanz zu verhindern bzw. in den Anhang zur Bilanz zu verschieben (vgl. §285 Nr. 25 HGB).

Zu beachten ist jedoch, dass diese Rechtsauffassung stets vom zuständigen Wirtschaftsprüfer bzw. dem bilanzerstellenden Steuerberater geteilt und bilanziell umgesetzt werden muss.

(Quelle: febs, MK 01/2013 (15.01.2013))

5. Entgeltumwandlungen

Zum Entgeltguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gehören alle aus einer Beschäftigung aufgebauten Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV wie

  • Teile des laufenden Arbeitsentgelts,
  • Mehrarbeitsvergütungen,
  • Einmalzahlungen,
  • Freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers oder
  • Überstunden- und Urlaubsabgeltungen.

In Bestandsfällen, in denen weiterhin Zeitguthaben geführt werden können (§ 116 Abs. 1 SGB IV), gelten alle Arbeitszeiten, denen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zugrunde liegt, als Zeitguthaben. Hierzu gehören auch

  • Überstunden und
  • nicht in Anspruch genommene Urlaubstage.

Welche Entgeltbestandteile können in ein Zeitwertkontenmodell eingebracht werden?
Über die Details der Einbringungsmöglichkeiten entscheidet zunächst der Arbeitgeber bei der Festlegung der Rahmenbedingungen zum Zeitwertkonto. Soweit nicht bestimmte Gehaltsbestandteile verpflichtend in das Zeitwertkonto fließen, kann der Mitarbeiter innerhalb dieser Vorgaben die Art und Höhe seiner Einzahlung individuell wählen (Umwandlungsvereinbarung). Grundsätzlich kann neben sämtlichen Gehaltsbestandteilen (Bruttogehalt, Tantieme und Gratifikationen) bspw. auch der Gegenwert von Überstunden und Urlaubsansprüchen in das Zeitwertguthaben eingebracht werden. Durch die Einbringung bspw. der Überstunden kann die hohe Steuerbelastung, die bei einer Auszahlung der Überstunden anfallen würde, vermieden werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, andere Ansprüche, wie etwa Abfindungszahlungen aus Pensionsansprüchen in das Zeitwertkontenmodell einzuzahlen.

6. Geringfügig Beschäftigte

Es ist möglich, Beschäftigte mit einem so genannten Minijob in ein Wertguthabenmodell einzubeziehen. Die Auszahlung in einer Freistellung muss nur dann die Geringfügigkeitsgrenze von (2014) 450 Euro im Monat übersteigen, wenn vor der Freistellung keine geringfügige, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde.
Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger ist darauf zu achten, dass die Teilnahme von geringfügig Beschäftigten am Wertguthabenmodell nicht dazu führen darf, dass in einer Freistellung Entgelte oberhalb von (2014) 450 Euro ausgezahlt werden.

7. Gesetze im Zusammenhang mit Wertkonten

Steuerrecht

Gesetze/ Richtlinien

  • § 6 EStG: Erfüllungsrückstellungen
  • § 11 EStG: Anrechnung von Einnahmen / Ausgaben
  • § 34 EStG: Fünftelregelung
  • § R 104 a LStR: Zufluss von Arbeitslohn

BMF- Schreiben

  • 11.11.1999: Rückstellungsbildung
  • 17.11.2004: Alterseinkünfte
  • 05.02.2008: Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung.
  • 17.06.2009: Lohn-/ einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten- Modellen

Insolvenzrecht

Gesetze:

  • § 7b SGB IV: Sicherung der Wertguthaben einschließlich SV- Anteile des Arbeitgebers
  • § 7b Abs. 3 SGB IV: Informationspflicht des AG
  • § 8a ATeilzG: Insolvenzsicherungspflicht AG
  • § 50 Abs. 1 InsO: Absonderungsberechtigte
  • §§ 1204 ff BGB: Pfandrechte

SV- Recht

Gesetze:

  • 28.12.2008 Flexi-Gesetz II
  • 06.04.1998 Flexi- Gesetz
  • 24.07.2003 Gesetz zur Änderung des SGB und anderen Gesetze
  • § 7 SGB IV: Beschäftigung und Arbeitsverhältnis, Freistellung von der Arbeit, Wertguthaben
  • § 7 SGB IV: Insolvenzsicherung
  • §§ 23, 23b SGB IV: SV- Verbeitragung, Behandlung im Störfall, Übertragung in betriebliche Altersversorgung (bAV)
  • § 28a ff. SGB IV: Meldungspflichten und Meldeinhalte
  • § 8 Beitragsverfahrensverordnung
  • 03.12.2008 Flexi- Gesetz II: Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexible Arbeitszeitenregelungen und zur Änderung anderer Gesetze

SV-Rundschreiben:

  • 29.08.2003/ 25.08.2004: Rundschreiben SV- Träger
  • 26.06.2002: Fragenkatalog der SV- Träger
  • 31.03.2009: Auswirkungen Flexi II

Arbeitsrecht

Gesetze

  • § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebes)
  • § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Beginn, Ende und Verteilung der Arbeitszeit)
  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (technische Einrichtungen)
  • Arbeitszeitgesetz- ArbZG
  • Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG

Regelungsinhalte

  • Tarifvertrag
  • Haustarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • Einzelvertragliche Regelungen
  • Mitbestimmung des Betriebsrats
8. Insolvenzsicherung von Wertguthaben

Der Gesetzgeber schreibt in § 7e Abs. 1 SGB IV vor, dass die Parteien Vorkehrungen zur Insolvenzsicherung treffen sollen, soweit

  • ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn
  • das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtinsolvenzversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV (2013: 1695€) erreicht.

Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn das Unternehmen die Wertguthaben nicht gegen Insolvenz schützt?

Mit Flexi II wurden die Rechte der Arbeitnehmer im Bereich der Insolvenzsicherung gestärkt. Dies hat zur Folge, dass die Unternehmen stärker in die Pflicht genommen werden und zwar in mehrfacher Hinsicht:

  • Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, die entsprechende Insolvenzsicherung nachzuweisen und kommt dieser seiner Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach, kann der Arbeitnehmer die Vereinbarung kündigen. Das Wertguthaben ist dann aufzulösen.
  • Der Träger der Rentenversicherung Bund prüft u.a. regelmäßig inwieweit die Unternehmen ihrer Insolvenzsicherungspflicht nachkommen. Kommt es hier zu Versäumnissen, besteht die Gefahr, dass die Vereinbarung von Anfang an unwirksam ist und damit das Wertguthaben auch aufzulösen wäre.
  • Die Arbeitgeber machen sich u. U. persönlich schadensersatzpflichtig.

Vor dem Hintergrund dieser Konsequenzen ist eine entsprechende Insolvenzsicherung immer sinnvoll. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sich diese Insolvenzsicherungspflicht nicht nur auf neu eingerichtete Wertkonten bezieht, sondern auf alle im Unternehmen bestehenden Regelungen die in den Anwendungsbereich von Flexi II fallen.

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und soziales, FAQ Wertguthaben)

9. Insolvenzschutz

Die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens besteht seit dem 01.01.2009 bereits, wenn

  • das Wertguthaben die monatliche Bezugsgröße (2013:2.695,00 EUR West bzw. 2.275,00 EUR Ost) übersteigt und
  • für die beabsichtigte Zeit der Freistellung ein Anspruch auf Insolvenzgeld (ggf. zum Teil) nicht besteht.

Dass das Wertguthaben auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtinsolvenzsicherungbeitrag umfasst, schließt die Insolvenzsicherungspflicht- wie bisher- den auf das im Wertguthaben enthaltene Entgeltguthaben, entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein. Dies gilt daher auch für den Arbeitgeberbeitragsanteil auf bis zum 31.12.2008 aufgebautes Wertguthaben, das den Arbeitgeberbeitragsanteil noch nicht umfasste.

Insolvenzsicherungsmaßnahmen

Der Insolvenzschutz hat grundsätzlich durch eine Übertragung des Wertguthabens auf Dritte unter Ausschluss der Rückführung zu erfolgen. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Dritte für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben einzustehen. D.h., er hat neben der Auszahlung des Wertguthabens die Steuer- und Beitragszahlung vorzunehmen und die entsprechenden Meldungen abzugeben.

Dem Ausschluss der Rückführung des Wertguthabens steht nichts entgegen, wenn zum Zeitpunkt der planmäßigen Entsparung die Auszahlung des monatlich fälligen Arbeitsentgelts sowie insbesondere die Einrichtung der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge über den Arbeitgeber erfolgt.

Die Übertragung umfasst auch den Arbeitgeberbeitragsanteil für vor dem 01.01.2009 aufgebautes Wertguthaben.

Das Wertguthaben ist durch den Dritten insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt, zu führen. Es kann jedoch auch ein anderes, einem Treuhandverhältnis gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbart werden. Dies kann insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgerschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung sein.

Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 19 Aktiengesetz) begründete Einstandspflichten (insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte) sind als Insolvenzsicherung ausgeschlossen. Diese firmen- und konzerninternen Absicherungen werden ausdrücklich als ungeeignete Sicherungsmaßnahmen benannt. Dies gilt nicht nur für kommerziell angebotene Sicherungen der Arbeitgeber. D.h. bspw. , dass die Nutzung einer Rückdeckungsversicherung aus den Versicherungsprodukten einer Versicherungsgesellschaft auch für die Insolvenzsicherung der Wertguthaben eigener Beschäftigter möglich ist.

§ 7 b Insolvenzschutz

(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1 a Vorkehrungen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen, soweit
1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht
2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in Höhe des Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße und der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift übersteigt; in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann ein von dem Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße abweichender Betrag des Wertguthabens und ein von 27 Kalendermonaten abweichender Zeitraum vereinbart werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem Bund, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei der das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist.

(3) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten alsbald über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn Wertguthaben die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 8 a Insolvenzsicherung

(1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbetrag übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und § 4 Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig.

(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffene Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nach- zuweisen. Die Betriebsparteien können eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird.
Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235 und 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vorschrift abweichen, sind unwirksam.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, den Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(Quelle: Bundesministerium der Justiz)

10. Krankengeld

Auch bei der Berechnung des Krankengelds stellt sich die Frage, inwieweit das Ansparen von Wertguthaben darauf einen Einfluss hat. Beschäftigte, die länger als sechs Wochen krank sind, haben keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber, sondern bekommen von der Krankenkasse Krankengeld. Dessen Berechnung orientiert sich an dem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Entgelt, § 47 SGB V. Durch Umwandlung von Entgeltbestandteilen in ein Wertguthaben wird das dem Arbeitnehmer ausgezahlte Entgelt verringert. Für die Berechnung des Krankengelds ist nach § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB dieses verringerte Entgelt maßgeblich. Kommt es nicht zu einer Freistellung, sondern zu einer Auszahlung des Wertguthabens, so hat auch dieses keine Auswirkung auf die Höhe von eventuell zu zahlendem Krankengeld. In der Freistellungphase entfällt der Bezug von Krankengeld, weil auch keine Arbeitsverpflichtung besteht, § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V.
Die angesprochenen Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung sind grundsätzlich abhängig von dem beitragspflichtigen Bruttoentgelt im Sinne von § 23 SGB IV. Dieser Grundsatz wird auch bei Lebensarbeitszeitkonten beibehalten, wobei nach § 23 SGB b (1) SGB IV nur das tatsächliche fällige Bruttoentgelt beitragspflichtiges Entgelt nach § 23 SGB IV ist, d.h. das KTG bezieht sich auf den Bruttoverdienst nach Abführung von Beiträgen in das Zeitwertkonto.

Insoweit wird sich der Anspruch auf Kranken- und Arbeitslosengeld bei Teilnahme am Lebensarbeitszeitkonto etwas reduzieren. Bei hohen monatlichen Umwandlungsbeträgen ist der AN auf jeden Fall darauf hinzuweisen.

11. Notfall – Auszahlung des Wertguthabens

Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung eines Zeitwertkontenmodells i. S. d. §7 Abs. 1a SGB IV setzt grundsätzlich voraus, dass das mit Entgeltbestandteilen angesparte Wertguthaben des Arbeitnehmers später für die bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird. Eine jederzeitige Verfügbarkeit und Verwendung des Guthabens entspricht nicht dem Zweck von Zweitwertkonten und ist deshalb schädlich. Die Finanzverwaltung lässt die vorzeitige Auszahlung von Wertguthaben nur in schwerwiegenden Notfällen zu. Hierbei muss es sich jedoch nach Anlass und Höhe der damit verbundenen Aufwendungen um existenzbedrohende Notfälle handeln. Ob ein solcher Notfall vorliegt, kann sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägungen bestimmen lassen. Eine vorzeitige Auszahlung kann etwa dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Naturkatastrophe (z.B. Hochwasser) unerwartet nicht versicherte Vermögenseinbußen erlitten hat und dringend auf finanzielle Mittel angewiesen ist, die wirtschaftliche Existenz bedroht ist oder tatsächlich ein schwerer Krankheitsfall vorliegt.

Bei Nichtvorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ist stets die Gefahr der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Nichtanerkennung der Lebensarbeitszeitkonten-Vereinbarungen im Auge zu behalten.

12. Pfändung von Wertguthaben

In der Freistellungsphase ist das Wertguthaben als „Entgeltersatz“ wie Arbeitseinkommen pfändbar. Zum Arbeitseinkommen gehört dabei alles, was der Lohnsteuer unterliegt, also auch die ausgezahlten Erträge aus dem Wertguthaben. In der Ansparphase verringern Einzahlungen das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers. I. H. der Einzahlung entstehen keine Lohnansprüche. Im Rahmen der Entgeltumwandlung gilt, dass Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Altersversorgung wie auch Leistungen aus Entgeltumwandlungen nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO gehören. Bei der Entgeltumwandlung entsteht kein dem Arbeitnehmer und Geld zahlbarer Arbeitslohn. Gleiches gilt auch für die Umwandlung in ein Zeitwertkonto. Damit verringert sich der pfändbare Teil des Arbeitslohns.

Mit dem Wertguthaben baut der Arbeitnehmer einen Vermögenswert auf, auf den sicherlich Gläubiger des Arbeitnehmers schon während der Ansparphase gerne zugreifen würden. Pfändbar sind grundsätzlich auch zukünftige Ansprüche. Vorrausetzung ist allerdings, dass die künftige Forderung bestimmt genug ist oder hinreichend bestimmbar sein kann. Der Maßstab ist hier enger als im Bereich der Abtretung von Forderungen. Diese Bestimmtheit kann bei einer weit in der Zukunft liegenden Forderung fehlen. Anders als bei Rentenforderungen steht die Höhe des späteren Wertguthabens allein im Einflussbereich des Arbeitnehmers. Auch der Zeitpunkt der Auszahlung des Wertguthabens steht noch nicht fest. Andererseits sind aber auch Ansprüche aus Versicherungen schon vor Eintritt des Versicherungsfalles pfändbar, dem entsprechend können analog auch das Wertguthaben schon vor dem Zeitpunkt der Auszahlung (bzw. der Freistellung) pfändbar sein. Das noch nicht rentennahe Alter des Schuldners steht einer solchen Pfändung grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings kann bei jungen Schuldnern das Rechtsschutzbedürfnis für eine Pfändung fehlen. Noch zu weit in der Zukunft liegende Forderungen können daher nicht gepfändet werden.

Allerdings ergibt sich die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Zeitwertkonten aus einem anderen Grund. Unübertragbare Ansprüche sind nach § 851 ZPO nicht pfändbar. Eine solche Unübertragbarkeit kann sich aus einer Zweckbindung einer Forderung ergeben, wenn nach Abtretung der Forderung der Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Das Wertguthaben soll vereinbarungsgemäß für eine Freistellung verwendet werden. Es dient damit als Entgeltersatzleistung für Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung geschuldet wird. Der Arbeitgeber zahlt das Guthaben nur in diesem Fall aus. Die Zahlung unterliegt einer besonderen, treuhandähnlichen Zweckbindung. Eine solche Freistellung wäre im Fall einer Abtretung nicht mehr möglich. Der Anspruch aus dem Wertguthaben ist damit gem. § 851 ZPO i.V. mit § 399 BGB unpfändbar. Es bleibt allein der Weg, während der Freistellung die Auszahlungen als Arbeitseinkommen zu pfänden.

Fraglich ist, ob nicht der zukünftige Anspruch, sondern das Wertguthaben als solches gepfändet werden kann. Allerdings hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, die Auflösung des Wertguthabens herbeizuführen. Wirtschaftlich mag ihm zwar das Wertguthaben, d.h. der Wert einer Rückdeckung zustehen. Allerdings ist rechtlich der Arbeitgeber Inhaber. Der Arbeitnehmer kann in der Freistellung die Auszahlung des Wertguthabens verlangen, der Arbeitgeber wiederum hat das Wertguthaben in einem Rückdeckungsvertrag angelegt. Auf diesem Vertrag kann der Arbeitnehmer keinen Einfluss nehmen. Im Gegensatz zur Lebensversicherung steht dem Arbeitnehmer in einem Zeitwertkonto kein Kündigungsrecht mit sofortiger Auszahlung zu. Im Fall einer Lebensversicherung kann der Gläubiger die Forderung auf den Rückkaufwert der Versicherung pfänden und nach Überweisung den Versicherungsvertrag kündigen. Ebenso kann auch ein Sparguthaben, das aufgrund des Sparprämiengesetzes festgelegt ist, gepfändet werden und nach Überweisung an den Gläubiger von diesem gekündigt werden. Das Interesse des Schuldners, auf Kosten seiner Gläubiger Vermögen aufzubauen, ist nicht schutzwürdig. Da aber die Rechte des Gläubigers nur so weit gehen, wie die Rechte des Schuldners/ Arbeitnehmers, kann in einem Zeitwertkonto keine vorzeitige Auszahlung erfolgen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ausnahmsweise in dem Zeitwertkonto vorgesehen ist, dass in Notlagen eine Auszahlung erfolgen kann. Dieses Recht könnte dann auch der Gläubiger geltend machen. Da in diesem Fall keine reine Zweckbindung für die Freistellung vorliegt, kann der Gläubiger die Forderung pfänden und anschließend durch Kündigung verwerten.

13. Privatinsolvenz

Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren soll Schuldnern die Möglichkeit geschaffen werden, sich im Rahmen des in der Insolvenzordnung geregelten Verfahrens ihrer Verbindlichkeiten/ Schulden zu entledigen.

Ein Schuldner darf einen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens für sich behalten (Pfändungsfreigrenzen). Anhand der vom Bundesministerium für Justiz herausgegebenen Veröffentlichung können die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen abgelesen werden.

Wird bei drohender Insolvenz ein Zeitwertkonto eingerichtet, um Pfändungsbeträge zu reduzieren, so muss im Allgemeinen von einer geplanten Gläubigerbenachteiligung ausgegangen werden. Besteht das Zeitwertkonto hingegen bereits über einen längeren Zeitraum und war zu diesem Zeitpunkt eine Pfändung oder eine Privatinsolvenz nicht absehbar, so unterliegt u.E. nur der Entgeltbestandteil nach Entgeltumwandlung einer Pfändbarkeit. Im ersten Fall reduzieren sich u.E. die Pfändungsgrenzen hingegen jedoch nicht.

14. Rentenkürzung durch Ansparung in Zeitwertkonten?

Weniger Brutto bedeutet auch weniger Rentenbeiträge und damit weniger Rente –  wirkt sich das Lebensarbeitszeitkonto damit negativ auf die spätere Rente aus?

Das Lebensarbeitszeitkonto zielt in erster Linie auf eine Freistellung für den Vorruhestand. Wenn die Altersrente früher bezogen wird, gibt es auch Abschläge auf die Rente.

Zur Frage, was ist besser bzw. wie wirkt sich dies für einen Vergleich aus, kann folgendes Beispiel dienen:

30 Jahre 100,–€ Umwandlung führen zur Finanzierung von 2 Jahren Vorruhestand.

  • Beiträge in GRV, die nicht einfließen: 100,–€ x 18,9% x 12 x 30= 6.804,– €
  • In 2012 müssen für 100,–€ Altersrente etwa 25.841,–€ Beiträge gezahlt werden, d.h. die „Rentenkürzung aus Umwandlung“ beträgt ca. 26,33 €
  • Die Abschläge für vorgezogene Rente bei z.B. 1.000,–€ Altersrente betragen 0,3% pro Monat bei 2 Jahren = 7,2% – dies entspricht einer Rentenkürzung von 72,– €.
  • Eine Rentenkürzung wird aber gerade durch die Beitragszahlung in der Freistellungsphase verhindert, damit kann sich das Zeitwertkonto durchaus positiv auf die spätere Rente auswirken.
  • Außerdem ist festzuhalten, dass in einer Freistellungsphase das monatliche Einkommen wesentlich höher ist als bei einer vorgezogenen Rente.
15. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Lohnsteuerliche Behandlung

Die vereinbarte Ansparung von Arbeitsentgelt in einem Wertguthaben führt im Zeitpunkt der Ansparung nicht zum lohnsteuerlichen Zufluss bei den Beschäftigten. Dies gilt aber nur, wenn die oder der Beschäftigte bereits vor Fälligkeit des Arbeitsentgelts auf die Auszahlung verzichtet hat. Für die Beschäftigung gilt das Zuflussprinzip, d.h. die Besteuerung erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem das Entgelt aus den einzelnen Wertguthaben den Beschäftigten zufließt und diese darüber wirtschaftlich verfügen können. Die dabei bezogenen Leistungen unterliegen grundsätzlich in voller Höhe der Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG).

Wird das Wertguthaben aus einem anderen Grund als zur Finanzierung einer Freistellung aufgelöst, liegt ein sog. Störfall, die nicht planmäßige Verwendung, vor, z.B. bei Auszahlung des Wertguthabens im Falle der Kündigung. In diesem Fall ist das Wertguthaben auch nach § 19 EStG zu versteuern, allerdings kann es durch die sog. Fünftel-Regelung des § 34 EStG zur Progressionsmilderung kommen. Dabei wird der Auszahlungsbetrag rechnerisch auf fünf Jahre verteilt.

Was ist bei lohnsteuerlichen Regelungen von Bedeutung?

Der Arbeitgeber kann auf die Abführung der Lohnsteuer auf Entgeltteile, die in einem Wertguthaben angespart werden, verzichten, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Erstens muss der Arbeitgeber darauf achten, dass das Wertguthaben durch laufende Ansparungen nicht einen Stand erreicht, der nicht mehr vor Bezug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abbaubar ist. Wird in der Wertguthabenvereinbarung geregelt, dass das Freistellungsgehalt sich immer in der sozialversicherungsrechtlichen Angemessenheitsgrenze bewegt, sieht das Finanzamt diese Voraussetzung als erfüllt an.
  • Zweitens muss die Wertguthabenvereinbarung regeln, dass spätestens zu Beginn der geplanten Freistellung die Summe der dem Wertguthaben zugeführten Entgelte wieder erreicht ist (lohnsteuerliche Zeitwertkontengarantie)

Wie werden Wertguthaben sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Ansparphase: Während der Arbeitsphase wird nur das fällige, tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt verbeitragt, § 23b Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 SGB IV. Beispiel: Beschäftigter A verdient monatlich 3.600 Euro. Er verzichtet auf 300 Euro seines monatlichen Gehalts und lässt sich nur 3.300 Euro auszahlen. Die restlichen 300 Euro werden seinem Wertguthaben zugeschrieben. In diesem Fall sind zunächst nur 3.300 Euro im Monat zu verbeitragen.

Freistellungsphase: In der Freistellungsphase werden die Beiträge zu Sozialversicherung auf das während dieser Zeit vereinbarungsgemäß als Arbeitsentgelt ausgezahlte Wertguthaben entrichtet.

Beispiel:

Beschäftigter A verzichtet elf Monate lang auf 300 Euro Monatsgehalt, um sich daraus einen Monat Freistellung zu finanzieren. A lässt sich bspw. Entgelt von 3.300 Euro im Rahmen eines Freistellungsmonats auszahlen. In diesem Fall müssen die 3.300 Euro unter Berücksichtigung der (in diesem Beispiel nicht greifend) Beitragsbemessungsgrenzen und der Beitragssätze der Sozialversicherungszweige im Jahr der Auszahlung verbeitragt werden.

In einer Freistellungsphase sind die Beschäftigten trotz Freistellung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung versichert.

Störfall:   Im Störfall (z.B. einmalige Auszahlung des Wertguthabens bei Kündigung) wird der Beitrag für das verbliebene Wertguthaben nach einem besonderen Verfahren berechnet, das sich nach § 23b Abs. 2 oder 2a SGB IV richtet. Im Prinzip stellt dieses Verfahren sicher, dass die aufgrund der Ansparungen zum Wertguthaben noch nicht abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und der bzw. des Beschäftigten nachzuentrichten sind. Unter anderem für diesen Zweck sind die sozialversicherungsrechtlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Broschüre Wertguthaben, FAQ)

16. Störfall allgemein

Als Störfall werden Ereignisse bezeichnet, die dazu führen, dass das angesparte Wertguthaben nicht in einer Freistellungsphase verwendet/ausgezahlt wird bzw. verwendet/ausgezahlt werden kann und damit nicht mehr zweckentsprechend im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV verwendet werden kann.

Störfälle können sein:

  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses z.B. durch Kündigung
  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen einer Rente wegen Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie
  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen des Bezugs einer Altersrente
  • Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung
  • Tod des Arbeitnehmers
  • Insolvenz des Arbeitgebers
  • Vollständige oder teilweise Verwendung des Wertguthabens, nicht für Zeiten einer Freistellung
  • Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen

Zu keinem Störfall kommt es, wenn bei Kündigung das Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber übertragen wird. Grundsätzlich muss auch im Fall einer Erwerbsunfähigkeit geprüft werden, ob das Arbeitsverhältnis auf Dauer beendet ist, denn wenn das Arbeitsverhältnis nur ruht, tritt kein Störfall ein.

Liegt ein Störfall vor, muss das vorhandene Wertguthaben aufgelöst und abgerechnet werden. In einem besonderen Beitrag-Berechnungsverfahren werden die abzuführenden Beträge ermittelt. Dafür hat der Arbeitgeber zuvor Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.

17. Übertragung von Wertguthaben auf Deutsche Rentenversicherung Bund

Wann eine Übertragung möglich ist

Voraussetzungen:

Um ein Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen zu können, muss das Beschäftigungsverhältnis, in dem das Wertguthaben angespart worden ist, beendet sein.

Darüber hinaus gibt es eine Mindesthöhe für das Wertguthaben. Dieses muss einschließlich des Arbeitgeberbeitragsanteils zur Sozialversicherung einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Im Jahr 2013 beträgt der Schwellenwert 16.170 Euro in den alten Bundesländern und 13.650 Euro in den neuen Bundesländern.

Damit Sie sich überhaupt für eine Übertragung entscheiden können, dürfen Sie mit dem neuen Arbeitgeber keine weitere Wertguthabenvereinbarung abschließen oder bereits abgeschlossen haben.

Wie die Übertragung funktioniert:

Sie profitieren

Liegen die Vorraussetzungen für die Übertragung eines Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund vor und haben Sie sich zu einer solchen Übertragung entschlossen, müssen Sie dies der Deutschen Rentenversicherung Bund und Ihrem ehemaligen Arbeitgeber mitteilen.

Für den Schriftwechsel mit der Deutschen Rentenversicherung Bund steht Ihnen ein Vordruck zur Verfügung.

Wurde das Vorliegen der Vorraussetzung bejaht, teilt die Deutsche Rentenversicherung Ihrem ehemaligen Arbeitgeber ein Bankkonto mit, auf das Ihr Wertguthaben überwiesen werden kann.

Nach dem Geldeingang erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, von der Ihr ehemaliger Arbeitgeber eine Kopie erhält. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird für Sie anhand der für Sie vergebenen Wertguthabennummer Ihr Wertguthabenkonto führen.

Beachte:

Die Wertguthabennummer entspricht nicht Ihrer Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung!

Eine Rückübertragung des Wertguthabens oder eine Übertragung auf einen weiteren neuen Arbeitgeber ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt für regelmäßige Einzahlungen. Wertguthaben sind keine Sparguthaben die der Dispositionsbefugnis der Berechtigten unterliegt.

Wie das Wertguthaben ausgezahlt wird bestimmen Sie mit!

Spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Freistellung müssen Sie einen Antrag auf Auszahlung aus dem Wertguthaben stellen. Das Wertguthaben wird als Brutto- Arbeitnehmerentgelt ausgezahlt. Wenn Sie den Antrag stellen, geben Sie den Grund für die Freistellung, den ins Auge gefassten Zeitraum der Auszahlung sowie das gewünschte monatliche Brutto- Arbeitsentgelt an.

Das auszuzahlende monatliche Brutto- Arbeitsentgelt darf nicht unangemessen von Ihrem Arbeitsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate der Arbeitsleistung abweichen. Dies gilt selbst dann, wenn die letzten zwölf Kalendermonate einer versicherungspflichtigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigung bereits längere Zeit zurückliegen.

Als angemessen gilt ein monatlicher Betrag von 70 bis 130 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten zwölf Kalendermonate der Arbeitsleistung ohne Sachbezüge. Als Sachbezüge bezeichnet man Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Dazu gehören beispielsweise Wohnung, Kost und Logis, Waren, Dienstleistungen, geldwerte Vorteile, Firmenwagen zur privaten Nutzung.

Während einer Beschäftigung kann auf das Wertguthaben zurückgegriffen werden für:

  • eine Pflegezeit für maximal sechs Monate für die Pfleg eins nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (§ 3 des Pflegezeitgesetzes)
  • eine Elternzeit für die Betreuung und Erziehung eines Kindes (§15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)
  • eine Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit)
  • Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden könnte und Zeiträume einer vertraglichen Vereinbarung (zum Beispiel Maßnahmen der beruflichen Qualifikation und Weiterbildung)
  • außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses nur für Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden könnte.

Liegen alle Voraussetzungen für eine Auszahlung vor, zahlt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung Bund einen festen monatlichen Betrag aus Ihrem Wertguthaben aus.

Dabei übernehmen wir Arbeitgeberpflichten wie die Meldung zur Sozialversicherung und die Zahlung von Beiträgen und Lohnsteuer. Das bedeutet, aus Ihrem Wertguthaben werden Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. Dabei gelten die Beitragssätze der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Beträgt der Auszahlungsbetrag maximal 400 Euro, sind Pauschalbeträge und Pauschalsteuer zu zahlen.

Üben Sie während der Freistellungsphase eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber beziehungsweise eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit aus, werden das Wertguthaben und das Arbeitseinkommen insgesamt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Erfolgt die Freistellungsphase als Übergang vom Erwerbsleben zur Altersrente, findet der ermäßigte Beitragssatz der Krankenversicherung Anwendung.

Für die Lohnsteuer gilt Ihre im Auszahlungszeitpunkt gültige Lohnsteuerklasse beziehungsweise bei Auszahlung eines Wertguthabens aus einer geringfügigen Beschäftigung gegebenenfalls die Pauschalsteuer.

Wie das Wertguthaben bei uns angelegt wird

Die Führung und Verwaltung Ihres Wertguthabens einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch uns erfolgt treuhänderisch und getrennt von sonstigem Vermögen. Die durch die Übertragung und Verwaltung entstehenden Kosten sind von dem Wertguthaben abzuziehen.

Für die Anlage des Geldes gelten die Regelungen des Vierten Buch Sozialgesetzbuch, die auch für alle anderen Geldanlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bindend sind. Danach ist das Geld so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird.

Um Sie regelmäßig über die Entwicklung Ihres Wertguthabens zu informieren, erhalten Sie einmal jährlich in Textform eine Mitteilung über:

  • den Saldo am Ende des Vorvorjahres oder zum Zeitpunkt der Übertragung,
  • die angefallenen Gebühren und Kosten,
  • den Wertzuwachs aus der Anlage des Geldes und
  • den Saldo am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres.

(Quelle: DRB, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de )

18. Übertragung von Wertguthaben an einen neuen Arbeitgeber
  • Durch den neuen § 7f Abs. 1 SGB IV besteht die Möglichkeit, bei Beendigung einer Beschäftigung ein im vorherigen Beschäftigungsverhältnis aufgebautes Wertguthaben zu erhalten und nicht auflösen zu müssen.
  • Der Fall „Übertragung des Wertguthaben a den ArbG“, ist dabei steuerlich unproblematisch.

Der neue ArbG tritt an die Stelle des alten ArbG und übernimmt im Wege der
Schuldenübernahme die Verpflichtung aus dem Wertguthabenvertrag. Einer ausdrücklichen Steuerfreistellung bedarf es hier nicht. Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch den neuen Arbeitgeber gehören bereits nach den allgemeinen Regeln zu den Einkünften aus § 9 EStG, von denen er bei Auszahlung LSt einzubehalten hat.

19. Überführung von Wertguthaben in bAV
  • Wird das Wertguthaben des ZWK´s aufgrund einer Vereinbarung zwischen ArbG und AN vor Fälligkeit (=planmäßige Auszahlung während der Freistellung) ganz oder teilweise zugunsten der bAV herabgesetzt, wird dies steuerlich als Entgeltumwandlung zugunsten bAV anerkannt.
  • Die Ausbuchung der Beträge aus dem ZWK führt in diesem Fall nicht zum Zufluss von Arbeitslohn.
    Der Zufluss-/ Besteuerungszeitpunkt dieser umgewandelten Beträge richtet sich nach dem Durchführungsweg der zugesagten bAV.

Eine Überführung ist SV- pflichtig, steuerlich folgt die Überführung dem jeweiligen Durchführungswege z.B. DV § 40b EStG; DV/ PK § 3 Nr. 63 EStG unter der Beachtung von Vervielfältigungsregeln und ggf. entsprechenden Beitragsrechnungen in den letzten 7 Jahren. Unbegrenzt in der Einbindung ist der Durchführungsweg rückgedeckte U-Kasse.

Steuerliche Behandlung der Leistungen

Direktversicherung/ Pensionskasse

Fällige Leistungen sind als sonstige Einkünfte zu versteuern (§22 Nr. 5 EStG) und zwar voll, d.h. kein AN- Pauschalbetrag, kein Versorgungsfreibetrag, aber: Altersentlastungsbetrag, sowie Werbungs- und Sonderausgaben- Pauschalbeträge.

U- Kasse

Fällige Leistungen sind als Lohn zu versteuern
Pauschalbetrag für Versorgungbezüge; Versorgungs- Freibetrag ( wird bis 2040 schrittweise auf „Null“ abgebaut); Versorgungspauschale.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen

Direktversicherung/Pensionskasse / U- Kasse

  • Kapitalleistungen/ Kapitalabfindungen generell seit 01.01.2004 beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung;
  • Verbeitragung der Leistung wird auf 10 Jahre verteilt, maßgeblich ist der volle Beitragssatz
  • Rentenleistungen generell mit vollem Beitragssatz pflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung
20. Vererbung von Wertguthaben

Wertguthaben können zu Lebzeiten der Beschäftigten auf Dritte durch eine Schenkung übertragen werden. Sie sind auch – im Gegensatz zu den Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung- frei vererbbar. Im Falle der Schenkung hat der Arbeitgeber die Wertguthaben zuvor zu versteuern und in der Sozialversicherung zu Verbeitragen. Die verbleibende Auszahlung kann dann verschenkt werden. Im Falle der Vererbung ist das Wertguthaben in der Sozialversicherung zu Verbeitragen und zu versteuern.

21. Verfügung von Wertguthaben

Können Beschäftigte jederzeit über ihre Wertguthaben verfügen? Sind einmalige Auszahlungen aus dem Wertguthaben bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis möglich?

Beschäftigte können bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis (in Absprache mit ihrem Arbeitgeber) nur in existenziellen Notlagen über ihre Wertguthaben verfügen. In diesen Fällen sind Entnahmen möglich, deren Höhe sich nach dem Bedarf im Notfall richtet. Insoweit ist der Störfall eingetreten, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sind zu zahlen.
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung eines Zeitwertkontenmodells i. S. d. §7 Abs. 1a SGB IV setzt grundsätzlich voraus, dass das mit Entgeltbestandteilen angesparte Wertguthaben des Arbeitnehmers später für die bezahlte Freistellung von der Arbeitsleitung verwendet wird. Eine jederzeitige Verfügbarkeit und Verwendung des Guthabens entspricht nicht dem Zweck von Zweitwertkonten und ist deshalb schädlich. Die Finanzverwaltung lässt die vorzeitige Auszahlung von Wertguthaben nur in schwerwiegenden Notfällen zu. Hierbei muss es sich jedoch nach Anlass und Höhe der damit verbundenen Aufwendungen um existenzbedrohende Notfälle handeln. Ob ein solcher Notfall vorliegt, kann sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägungen bestimmen lassen. Eine vorzeitige Auszahlung kann etwa dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Naturkatastrophe (z.B. Hochwasser) unerwartet nicht versicherte Vermögenseinbußen erlitten hat und dringend auf finanzielle Mittel angewiesen ist, die wirtschaftliche Existenz bedroht ist oder tatsächlich ein schwerer Krankheitsfall vorliegt.
Bei Nichtvorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ist stets die Gefahr der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Nichtanerkennung der Lebensarbeitszeitkonten-Vereinbarungen im Auge zu behalten.

22. Wertguthaben

Das Wertguthaben umfasst neben den Arbeitgeberentgelten aus einer Beschäftigung auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 7d Abs. 1 SGB IV). Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten ist dies der vom Arbeitgeber zu entrichtende Pauschalbetrag. Demnach setzt sich das Wertguthaben aus dem Entgeltguthaben sowie den darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteilen zusammen.
Zum Entgeltguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gehören alle aus einer Beschäftigung aufgebauten Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV wie

  • Teile des laufenden Arbeitsentgelts
  • Mehrarbeitsvergütungen
  • Einmalzahlungen
  • freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers oder
    Überstunden- und Urlaubsabgeltungen.

In Bestandsfällen, in denen weiterhin Zeitguthaben geführt werden können (§ 116 Abs. 1 SGB IV), gelten alle Arbeitszeiten, denen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zugrunde liegt, als Zeitguthaben. Hierzu gehören auch

  • Überstunden und
  • nicht in Anspruch genommene Urlaubstage.

Arbeitsentgeltbestanteile können in das Wertguthaben eingestellt werden, soweit kein Tarifvertrag einer solchen Verwendung ausdrücklich entgegensteht. Dabei werden auch Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Für diese sind dementsprechend auch die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ins Wertguthaben einzustellen.
Werden Wertguthaben zu Gunsten des Arbeitnehmers (ggf. nur zum Teil) angelegt, ist zum Zeitpunkt der planmäßigen Einsparung dieses Wertguthabens mindestens der Wert maßgebend, der ursprünglich angelegt worden ist (Werterhaltungsgarantie). Auch die mit dem Wertguthaben zugunsten des Arbeitnehmers erwirtschafteten Erträge (Zinserträge u.Ä.) gehören zum Wertguthaben. Sieht die Vereinbarung eine Aufteilung der Wertzuwächse vor, sind die dem Arbeitgeber zustehenden Wertzuwächse, sobald diese in der Höhe feststehen, aus dem Wertguthaben zu entnehmen, da es sich dabei nicht mehr um Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handelt.

Steuerfreie Arbeitsentgeltbestandteile, die kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind, werden zwar von der Werterhaltungsgarantie und der Insolvenzsicherungspflicht erfasst, sie stellen bei einer späteren Verwendung jedoch kein Bruttoarbeitsentgelt dar.

(Quelle: bmas, FAQ Wertguthaben)

23. Werterhaltungsgarantie

Bei der Anlage von Wertguthaben zum Zeitpunkt von dessen Inanspruchnahme ist eine Garantie mindestens in der Höhe des angelegten Betrags zu gewährleisten. Diese Werterhaltungsgarantie soll die angelegten Wertguthaben vor Verlust schützen und bei deren planmäßiger Entsparung sicherstellen, dass dieses für die Finanzierung der vereinbarten Freistellung im vollen Umfang zur Verfügung steht.

Die Werterhaltungsgarantie ist entweder vom Arbeitgeber oder vom anlegenden Kapitalanlage-Institut (z.B. Bank, Versicherung) zu geben.

24. Wertguthaben Definition

Das Wertguthaben umfasst seit 1. Januar 2009 neben den Arbeitsentgelten aus einer Beschäftigung auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 7d Abs. 1 SGB IV); bei geringfügig entlohnten Beschäftigten ist dies der vom Arbeitgeber zu entrichtende Pauschalbeitrag. Demnach setzt sich das Wertguthaben aus dem Entgeltguthaben und den auf dieses Entgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile zusammen.

Die Einstellung des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist jedoch erst für ab dem 1. Januar 2009 ins Wertguthaben eingestelltes Arbeitsentgelt zwingend. Dies gilt für in Bestandsfällen nach § 116 Abs. 1 SGB IV weiter als Zeitguthaben geführte Wertguthaben (z. B. für die Insolvenzversicherung des Wertguthabens) entsprechend. Vor der Übertragung von Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund oder der Umwandlung von Zeitguthaben in Entgeltguthaben, sind jedoch auch die auf die Entgeltbestandteile des Wertguthabens für Zeiten vor dem 01.01.2009 entfallenden Arbeitgeberbestandteile ins Wertguthaben einzubringen.

25. Zeitwertkonten

Zeitwertkonten sind Guthabenkonten (Wertguthaben im Sinne von § 7 Abs. 1 a SGB IV) der Arbeitnehmer und begründen einen Anspruch gegenüber dem Unternehmen auf eine spätere Auszahlung. Sie bleiben bis zur endgültigen Entscheidung über die Verwendung Ansprüche aus Entgelt und werden ausschließlich in Geld geführt.
Primär dienen Zeitwertkonten der Finanzierung von Freistellungsphasen für Arbeitnehmer, die aus den aufgebauten Wertguthaben erfolgen.
Damit unterscheiden sie sich von Gleitzeitkonten (oft vom AN wochenmäßig gestaltbar) und Langzeitkonten (vom AG bestimmt, um ggf. Produktionsschwankungen variabel zu gestalten).

Ausgewählte Referenzbeispiele